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Baumfällkosten: Auf Mieter umlegbar

23.11.2020

Vermieter können Baumfällkosten auf ihre Mieter umlegen. Laut Landgericht (LG) München I gilt dies unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt oder nicht. Das Fällen und Entsorgen abgestorbener Bäume gehöre zur "Gartenpflege" im Sinne des § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Die Parteien stritten in erster Instanz über die Umlagefähigkeit der in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Kosten für das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts.

Das Amtsgericht München hat die Beklagten und Berufungskläger mit Urteil vom 13.02.2020 insoweit zur Zahlung der Nachforderung an den Kläger verurteilt. Dem schloss sich das LG München I auf Basis der in Rechtsprechung und Literatur für und gegen die Umlagefähigkeit vorgebrachten Argumente an.

§ 2 BetrKV bezwecke die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten. § 2 Nr. 10 BetrKV stelle insofern eine Sonderregelung im Regelungsgefüge der BetrKV dar, da Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen beziehungsweise baulichen Gegebenheiten vergleichbar seien.

Dass Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründe hier keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Bei Vertragsschluss könnten entsprechende Informationen eingeholt werden. Es handele sich nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstelle.

Das Fällen eines kranken beziehungsweise morschen Baumes sei eine für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme, für deren Kosten der jeweilige Mieter aufkommen müsse.

Das LG wies darauf hin, dass sich die Frage der Ersatzfähigkeit aufgrund von Sturmschäden oder plötzlichen unerwarteten beziehungsweise unvorhersehbaren Ursachen entstandener Baumfällkosten in dem Rechtsstreit nicht gestellt habe.

Landgericht München I, Urteil vom 19.11.2020, rechtskräftig

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