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Autofahrer: Kein Schmerzensgeld nach Tritt in Schlagloch

13.11.2025

Ein Autofahrer, derbeim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch aufSchmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist. Das hatdas Landgericht (LG) Flensburg entschieden.

Ein Mann fuhr mitseinem Fahrzeug auf einen Parkstreifen, um einen Imbiss aufzusuchen. BeimAussteigen trat er in ein mit Regenwasser gefülltes Schlagloch. Dabei verletzteer sich am Fuß. Der Mann meint, die zuständige Behörde habe wegen desschlechten Zustands des Parkstreifens ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.Er fordert ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro.

Das Gericht hat dieKlage abgewiesen. Der schlechte Zustand der Straße an der Unfallstelle sei fürjeden Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkennbar gewesen. Zudem müsse inSchleswig-Holstein mit derartigen Schlaglöchern im Straßenbereich gerechnetwerden. Des Weiteren hätte der Mann beim Aussteigen auf den Untergrund achtenmüssen.

Nach dem Straßen-und Wegegesetz handele es sich bei der Unterhaltung und Überwachung derVerkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zwar um eine hoheitliche Tätigkeitdes Staates. Es sei aber anerkannt, dass der Staat dabei nicht alle erdenkbarenGefahrenzustände, wohl aber nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren ausräumenmuss. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig bestehe ein "unverzüglichabhilfebedürftiger Zustand" nicht bei einer Schlaglochtiefe von fünf bis achtZentimeter, weil – jedenfalls in Schleswig-Holstein – mit derartigenSchlaglöchern auch auf vielbefahrenen und verkehrswichtigen Straßen gerechnetwerden muss (vgl. Hinweisbeschluss vom 14.11.2023, 7 U 114/23).

LandgerichtFlensburg, Urteil vom 08.08.2025, 2 O 147/24, rechtskräftig.

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