Auto-Cross-Rennen: Verkehrssicherungspflichten an Häufigkeit und Intensität der Gefährdungen zu messen
Bei einem Auto-Cross-Rennen löst sich das Rad einesFahrzeugs. Es landet auf einer Zuschauerin. Die Verletzte macht denVeranstalter des Rennens verantwortlich; er habe die erforderlichenSicherungsmaßnahmen nicht ergriffen. Doch dieser haftet nach einem Urteil desLandgerichts (LG) Osnabrück nicht.
Zwar, so das Gericht, träfen den Veranstalter desAuto-Cross-Rennens Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern undTeilnehmern der Veranstaltung. Es habe hier aber nicht feststellen können, dassder Veranstalter eine solche Pflicht verletzt habe.
Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht habe diejenigenMaßnahmen zu treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um eine SchädigungDritter möglichst zu vermeiden. Hierzu sei darauf abzustellen, welche Maßnahmenein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtigerAngehöriger der betreffenden Verkehrssicherungspflicht für notwendig undausreichend erachtet. Mithin könnten keine Maßnahmen gefordert werden, diejeden Unfall ausschließen würden, hebt das LG hervor. Nach höchstrichterlicherRechtsprechung bedeute das für den betroffenen Veranstalter, dass die Maßnahmen,die er zu ergreifen habe, sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung,vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauerergebenen Gefährdung, bestimmen.
Allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt wordenseien, könne den Veranstalter des Rennens nicht von einer eigenständigenPrüfung der potenziellen Gefährdungen entbinden, heißt es in dem Urteil weiter.Jedoch sei der Schadensablauf hier sehr ungewöhnlich gewesen. Das Rad desFahrzeuges habe sich auf gerader Strecke gelöst, sei zunächst über den 2,5Meter hohen Zaun geflogen, auf das Dach eines Pavillons geprallt und dann gegenden Oberschenkel der Zuschauerin geschlagen.
Ferner konnte das LG nicht feststellen, dass es in derVergangenheit bei diesem Streckenabschnitt dazu gekommen sei, dass sich Räderoder andere Fahrzeugteile von den Fahrzeugen gelöst hätten und über denAbsperrzaun in den Zuschauerbereich geflogen wären. Dass dieses Geschehen fürden Veranstalter vorhersehbar gewesen wäre, sei daher nicht ersichtlich. Erhabe zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dassauch in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten,sei allerdings nicht zu erkennen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann beimOberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffenwerden.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 16.03.2026, 1 O 2326/25,nicht rechtskräftig