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Anspruch auf Informationszugang: Trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten

26.11.2020

Ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil der Bevollmächtigte rechtsmissbräuchlich vorgeht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten im Jahr 2015 beim Bundesfinanzministerium und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für mehr als 500 geschädigte Anleger der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG gleichlautende Anträge auf Informationen über die Wohnungsbaugesellschaft. Das Bundesministerium lehnte diese Anträge zum überwiegenden Teil ab.

Die schon zuvor in sämtlichen Fällen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, wegen rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die von einigen Klägern eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Dem Informationszugangsanspruch stehe angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließenden Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei es allein darum gegangen, für sich möglichst weitgehende Gebührenansprüche zu generieren.

Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Das Informationsbegehren der Kläger sei nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Prozessbevollmächtigte sich möglicherweise rechtsmissbräuchlich verhält, so das BVerwG. Das sei erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information geht, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Da derartige Feststellungen fehlen, sei davon auszugehen, dass das Informationsinteresse des vertretenen Antragstellers bestand und auch während des Rechtsstreits fortbesteht. Das Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats sei einem Antragsteller nicht zuzurechnen.

Eine eigene Sachentscheidung zu den Informationsbegehren war dem BVerwG wegen fehlender Tatsachenfeststellungen verwehrt. Er hat die Sache daher an das OVG zurückverwiesen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24.11.2020, BVerwG 10 C 12.19, BVerwG 10 C 13.19, BVerwG 10 C 14.19 und BVerwG 10 C 15.19

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