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Anlieger: Muss Heckenrückschnitt entlang der Landesstraße bezahlen

22.04.2026

Der Landesbetrieb Straßenbau hat einen Grundstückseigentümerzu Recht zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seinerGrundstücksgrenze verlaufenden Hecke (in Höhe von knapp 2.800 Euro) herangezogen.Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden.

Das Grundstück des Klägers grenzt auf einer Länge von etwa200 Metern an den Rad- und Fußweg einer Landesstraße. Aus der dort verlaufendenHecke ragten Äste in das Lichtraumprofil des Radwegs hinein. Bereits im August2022 hatte das Land dem Kläger aufgegeben, den Rückschnitt der Hecke auf seinemGrundstück selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen undihm zugleich die Ersatzvornahme angedroht. Doch der Mann teilte mit, dem nichtnachzukommen. Daraufhin setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest,beauftragte eine Garten- und Landschaftsbaufirma mit dem Rückschnitt undforderte den Kläger auf, die durch die Ersatzvornahme voraussichtlichentstehenden Kosten zu zahlen. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers bliebdamals ohne Erfolg.

Nach Durchführung der Arbeiten forderte das Land ihn ineinem Kostenbescheid auf, den durch die Ersatzvornahme entstandenen Betrag anihn zu überweisen. Dieser wandte ein, die Arbeiten seien in demvorgenommenen Ausmaß nicht erforderlich gewesen. Allenfalls an zwei, dreiStellen hätte es eines Rückschnittes bedurft, die Kosten seien daher jedenfallszu teilen. Zudem habe der Landesbetrieb in der Vergangenheit die Heckenschnittekostenlos durchgeführt und tue dies weiterhin, spare jedoch den Abschnittentlang seines Grundstückes aus. Der Landesbetrieb habe sich in derVergangenheit auch zur Pflege der Hecken verpflichtet. Auch die Höhe der Kostensei nicht nachvollziehbar.

Das VG Münster wies die Klage ab. Rügen des Klägers zumUmfang der Beeinträchtigung und zur Pflege durch den Landesbetrieb in derVergangenheit seien unbeachtlich, weil die ursprüngliche Aufforderung zumHeckenschnitt aus dem Jahr 2022 bestandskräftig geworden sei. Auch seien diejetzt vom beauftragten Unternehmen durchgeführten Arbeiten nicht zubeanstanden: Weder habe die Firma mehr geschnitten, als es auch dem Klägeraufgegeben worden war, noch hätte der Landesbetrieb selbst die Arbeitendurchführen müssen, anstatt den Auftrag an eine Garten- und Landschaftsbaufirmazu vergeben.

Dass der Kläger und der Landesbetrieb in der Vergangenheiteine vertragliche Absprache zum Rückschnitt getroffen hätten oder dass sicheine Verpflichtung des Landes gewohnheitsrechtlich ergebe, sah das Gerichtnicht. Schließlich drang der Kläger auch mit seinem Einwand, die Arbeitenhätten mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können, nicht durch.Die Rechnung des beauftragten Unternehmens ließ laut VG keine groben Fehlgriffein der Preiskalkulation oder überflüssige Maßnahmen erkennen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufunggestellt werden. Darüber müsste dann das OberverwaltungsgerichtNordrhein-Westfalen entscheiden.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.04.2026, 8 K2511/24, nicht rechtskräftig

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