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Angebliche Datenschutzverletzungen: Verbandsklage gegen X unzulässig

04.05.2026

Die Verbandsklage der niederländischen Verbraucherstiftung SOMIgegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks X wegen behaupteterDatenschutzverletzungen ist unzulässig. Das Kammergericht (KG) hält die vonSOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher als für dieerstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenenVerbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligenEinzelfall entschieden werden.

Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form derVerbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer vonX mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitungsowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkretenDatenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandetenDatenverarbeitung insbesondere geltend, dass X ohne wirksame Einwilligungextensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, umpersonalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen.

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände imWesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltendmachen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern umdenselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichenSach- und Rechtsfragen abhängen.

Doch nach Ansicht des KG sind die von SOMI geltend gemachtenAnsprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von denindividuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprücheder Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnungauch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten.

Ein solcher Schaden könne zwar schon im bloßen Verlust derKontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedochmaßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, obtatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer einangemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege.

Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit demKontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nurindividuell festgestellt werden, so das KG. Dies gelte auch für diemissbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, die denSchaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bestehtdie Möglichkeit, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Kammergericht, Urteil vom 30.04.2026, 20 VKl 1/25, nichtrechtskräftig

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