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Abschiedsfeier im Betrieb: Bleibt lohnsteuerfrei
Mit einem Urteil, das in der Praxis große Wirkung entfaltendürfte, hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Klarheit bei der lohnsteuerlichenBehandlung von Abschiedsfeiern gesorgt. In seiner Entscheidung vom 19.11.2025(VI R 18/24) stellt er klar: Eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Feier zurVerabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand führt nicht automatisch zumsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies berichtet der Bund der Steuerzahler (BdSt)Rheinland-Pfalz.
Ein Unternehmen hatte einen langjährigen leitendenAngestellten in den Ruhestand verabschiedet. Die Feier wurde vom Arbeitgeberorganisiert, finanziert und als betriebliche Veranstaltung durchgeführt. AuchFamilienangehörige waren eingeladen. Das Finanzamt sah in den auf denArbeitnehmer entfallenden Kosten einen geldwerten Vorteil – insbesondere, weildie Aufwendungen pro Teilnehmer über der bekannten 110-Euro-Freigrenze fürBetriebsveranstaltungen lagen.
Der BFH widersprach laut BdSt. Entscheidend sei nicht alleindie Höhe der Kosten oder der Anlass, sondern der Gesamtcharakter derVeranstaltung. Tritt der Arbeitgeber als Gastgeber auf, bestimmt er dieGästeliste und steht der betriebliche Anlass im Vordergrund, liege kein Vorteil"für" den Arbeitnehmer vor, sondern eine Maßnahme imeigenbetrieblichen Interesse. Dann fehle es an steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Besonders praxisrelevant: Auch die Teilnahme von Ehepartnernoder anderen Angehörigen führe nicht automatisch zu einer Lohnbesteuerung,sofern deren Einladung gesellschaftlich üblich ist und vom Arbeitgeber ausgeht.
Das Urteil stärkt laut BdSt Rheinland-Pfalz Unternehmen, dielangjährige Mitarbeiter würdig verabschieden möchten, ohne steuerliche Risikenbefürchten zu müssen. Gleichzeitig schränke es die bisher strenge Auffassungder Finanzverwaltung deutlich ein. Für die Praxis gelte jedoch weiterhin,betont der Steuerzahlerbund: Organisation, Einladung und Dokumentation solltenklar beim Arbeitgeber liegen – nur dann sei die Feier steuerlich auf dersicheren Seite.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom03.04.2026