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Abhängig machende Medikamente ohne Rezept ausgegeben: Apotheker haftet
Eine Frau hatte in einer Apotheke über fünf Jahre hinwegohne Vorlage von Rezepten abhängig machende Medikamente erworben. DasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einen Schmerzensgeldanspruchbestätigt und diesen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens undteilweiser Verjährung mit 8.000 Euro bemessen.
Eine Frau hatte in einer Apotheke in Frankfurt dortverschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einemerheblichen Abhängigkeitspotential erworben. Im März 2020 begann sie einenMedikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Betreiber derApotheke. Seine Kundin behauptet, die Medikamente seien ohne Vorlage einerärztlichen Verordnung an sie verkauft worden. Sie habe zunächst in der Apothekeangegeben, die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Der Apotheker habe nachfolgendnie danach gefragt. Dieser behauptet, die Kundin habe für jeden Einkauf einholländisches Rezept vorgelegt. Er habe auf das Potenzial einer Abhängigkeithingewiesen.
Das Landgericht (LG) hat der Klage teilweise stattgegebenund den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 Euroverurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG nur zu einemgeringen Teil Erfolg.
Der Frau stehe ein Schmerzensgeld zu, da der Beklagte seinePflichten als Apotheker verletzt habe. Aus den Feststellungen des LG folge,dass der Apotheker beziehungsweise seine Mitarbeiter der klagenden Frau in derZeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtigerMedikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft hätten. Die Menge imEinzelnen ergebe sich aus den Feststellungen des Strafverfahrens.
Dass der Verkauf ohne Vorlage von Rezepten erfolgt sei, habedas LG auch fehlerfrei festgestellt. Es habe im Einzelnen ausgeführt, auswelchen Gründen es die Angaben der Klägerin für glaubhaft angesehen habe. Eshabe sich zudem mit den Angaben des Apothekers detailliert auseinandergesetztund im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Behauptung der Vorlageeines niederländischen Rezepts seitens des Apothekers als Schutzbehauptunganzusehen sei. Die Aussagen der Zeugen seien ebenfalls fehlerfrei gewürdigtworden.
Der Kundin sei durch die Pflichtverletzung ein Schadenentstanden. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie bereits vor dem Verkaufmedikamentenabhängig gewesen sei. Dann wäre jedenfalls die Abhängigkeit durchdas Verhalten aufrechterhalten worden. Die Abhängigkeit habe die Frauinsbesondere erheblich in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und körperlichenKoordinationsfähigkeit beeinträchtigt.
Ansprüche vor 2019 seien allerdings verjährt, fährt das OLGfort. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Kundin von 40Prozent, die immer wieder die Herausgabe veranlasst habe, hielt das OLG hierein Schmerzensgeld von 8.000 Euro für angemessen. Bei der Bemessung erlange unteranderem einerseits der lange Zeitraum und die körperlichen, persönlichen undberuflichen Folgen der Abhängigkeit Bedeutung, andererseits der erfolgreicheEntzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2026,8 U 131/24, rechtskräftig