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Steuererklärung für Studenten

Presseinformation 06.02.2020

Steuervorteile gibt es vor allem beim Zweitstudium

Studenten können die Ausgaben für ihr Studium in der Einkommensteuererklärung absetzen. Besonders wirkungsvoll ist dies für Ausgaben, die während eines Zweitstudiums entstehen, denn dann handelt es sich um Werbungskosten. Dabei gilt schon das Masterstudium als Zweitstudium! Womit sich Steuern sparen lassen, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.

Kosten, die im Zusammenhang mit einem Beruf bzw. dem künftigen Beruf anfallen, können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt auch für Studierende! Zu den steuerlich abzugsfähigen Posten zählen beispielsweise Ausgaben für Bücher, Schreibwaren, den Computer, die Kosten für das Repetitorium, Sprachtests, Praktika oder das Auslandssemester. Ob und in welcher Höhe die Kosten für das Studium abgesetzt werden können, hängt davon ab, in welchem Ausbildungsabschnitt sie anfallen, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Im Detail: Ausgaben im Zusammenhang mit einem Erststudium, z. B. dem Bachelorstudium, werden vom Finanzamt nur als Ausbildungskosten im Bereich der Sonderausgaben und nur bis zu 6.000 Euro im Jahr berücksichtigt. Dies lohnt sich in der Regel nicht, da die meisten Studierenden während ihrer Ausbildung kein eigenes Einkommen erzielen. Besser sieht es bei einem Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Duales Studium) oder einem Zweitstudium aus. Dazu zählen ein Masterstudium, ein Studium, das im Anschluss an eine Lehre aufgenommen wird oder ein zweites Bachelorstudium. Hier gelten die Ausgaben als Werbungskosten. Der Vorteil: Auch wenn man während des Studiums noch gar keine Einkommensteuern zahlt, können die Ausgaben festgestellt und in künftige Berufsjahre mitgenommen werden. Das lohnt sich vor allem dann, wenn während des Studiums hohe Ausgaben anfallen, was z. B. bei einem Auslandssemester der Fall sein kann. Unser Tipp: In der Einkommensteuererklärung sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass bereits ein erstes Studium oder eine Lehre abgeschlossen wurde, sodass das Finanzamt den Fall richtig einschätzt.

Übrigens: Klagen, die sich gegen die steuerliche Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium richteten, wurden kürzlich vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen (Az.: 2 BvL 24/19). Der Bund der Steuerzahler empfiehlt daher, hohe Aufwendungen möglichst in das Zweitstudium zu verlagern.

Weitere Tipps, wie Studenten und ihre Eltern Studienkosten von der Steuer absetzen können, enthält das BdSt Infomaterial „Steuer und Studium“. Interessierte können dies beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 anfordern.

Stuttgart, 6.2.2020

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Ihr Ansprechpartner

Daniel Bilaniuk
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Daniel Bilaniuk

Lohengrinstr. 4, 70597 Stuttgart 0711 76774-12 [email protected]
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