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Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Steuertipps 05.11.2019

Gehaltsnachzahlungen müssen bei Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden

Erhalten Eltern innerhalb von zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes Gehaltsnachzahlungen, sind diese bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Arbeitsleistung erbracht wurde. Das entschied das Bundessozialgericht. Genaueres erklärt der Bund der Steuerzahler.

Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Das Basiselterngeld steht dabei grundsätzlich allen Eltern zu. Es beträgt in der Regel zwischen 65 und 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Mindestens aber 300 und höchstens 1800 Euro pro Monat.

Die Höhe des Elterngeldes hängt also davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil innerhalb des Bemessungszeitraums von zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes verdient hat. Für die Berechnung des zugrundeliegenden Nettoeinkommens ist dabei nicht entscheidend, wann das Geld erarbeitet wurde, sondern ob es dem Elternteil im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen ist, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Im konkreten Streitfall erhielt eine Mutter nach der Insolvenz ihres Arbeitgebers eine Lohnnachzahlung. Die Zahlung ihres Ex-Arbeitgebers floss ihr innerhalb eines Jahres vor der Geburt ihres Kindes zu. Die Nachzahlung erhielt sie allerdings für eine Tätigkeit, die vor dem Bemessungszeitraum lag. Aus diesem Grund wollte die Elterngeldbehörde die Nachzahlung für die Elterngeldberechnung nicht berücksichtigen und verringerte die monatliche Leistung um insgesamt 580 Euro. Hiergegen wandte sich die Mutter: mit Erfolg! (Aktenzeichen B 10 EG 1/18 R)

Widerspruch einlegen

Eltern, denen innerhalb des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums Nachzahlungen aus laufendem Arbeitslohn zufließen, die Elterngeldbehörde das Einkommen aber nicht berücksichtigt, sollten Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid einlegen.

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Jan Vermöhlen
Vorstandsmitglied / Haushalts- und Finanzpolitik

Jan Vermöhlen

Ellernstraße 34, 30175 Hannover 0511 515183-0 [email protected]
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