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Steuerermäßigung für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten und für haushaltsnahe Dienstleistungen - Nr. 43
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Wertberichtigung bei Forderungen - Nr. 44
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Forderungen sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten, d. h. regelmäßig mit ihrem Nennwert anzusetzen. Es kann aber am Bilanzstichtag zweifelhaft sein, ob die Forderung in voller Höhe vereinnahmt werden kann. Ist die Forderung voraussichtlich dauernd in ihrem Wert gemindert, muss dieser Wertminderung in der Bilanz Rechnung getragen werden. Was hierbei zu beachten ist, wird im Ratgeber erläutert.
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