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Verluste aus verfallenen Optionen werden berücksichtigt

Erfolge / Freiberufler / Unternehmen / Immobilienbesitzer 31.12.2017

Ein BFH-Urteil bringt Vorteile für Kapitalanleger: Verluste aus verfallenen Optionen können steuermindernd geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof 2016 und stellte sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Zuvor blieben die Anleger auf diesen Verlusten sitzen: Entwickeln sich Kaufoptionen nicht wie erwartet und werden sie am Ende der Laufzeit als wertlos aus dem Wertpapierdepot der Anleger ausgebucht, können Anleger den Verlust in Höhe der bezahlten Optionsprämien geltend machen. Der BdSt hatte das Klageverfahren fachlich unterstützt.

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