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Untervermietung in den Ferien - Wann gehören die Einnahmen in die Steuererklärung?

Top News 30.01.2019

Steigende Mietpreise lassen die Deutschen kreativ werden. Sie vermieten die eigene Wohnung, Zimmer oder Häuser für kurze Zeit – diese Angebote werden immer beliebter.

Anbieter wie Airbnb machen die Vermittlung zwischen Vermieter und Mieter kinderleicht. Das Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) hat jetzt 20 deutsche Großstädte untersucht, um herauszufinden, wie viel Gewinn die Teilzeitvermieter einnehmen und welche Steuerausgaben daraus resultieren würden. Laut der Studie aus diesem Januar liegt der Jahresumsatz der untersuchten Airbnb-Unterkünfte bei satten 683 Millionen Euro. Eine ganze Stange Geld, die – je nach Situation – auf drei Arten versteuert werden muss. Wir helfen Ihnen durch das Labyrinth aus Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, damit es nach dem Urlaub keinen Stress gibt.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung müssen dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich auf dem Steuerformular V gemeldet werden. Ob dann tatsächlich Steuern anfallen, hängt von den persönlichen Umständen ab. Erst einmal gilt, dass nur der tatsächliche Gewinn versteuert werden muss. Angefallene Kosten, zum Beispiel Vermittlungsgebühren oder Reinigungskosten, darf man von den Einnahmen abziehen. Vermieten Sie nur vorübergehend, gibt es eine besondere Freigrenze: Sie dürfen innerhalb eines Kalenderjahres 520 Euro Miete einnehmen, ohne dass Sie dies in Ihrer Steuererklärung angeben müssen. Das geht aus den Einkommensteuer-Richtlinien hervor (R 21 EStR).

Auch die Umsatzsteuer, die oft Mehrwertsteuer genannt wird, muss beachtet werden. Das Prinzip kennen Sie aus jedem Hotel – und es gilt auch bei einer zeitlich begrenzten Vermietung von Wohnungen oder Zimmern. Hier hilft die Kleinunternehmerregelung, denn erst ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 Euro im laufenden Jahr muss Umsatzsteuer abgeführt werden. Werden die genannten Werte unterschritten, fällt keine Umsatzsteuer an. Laut ZEW erreichen mehr als 40 Prozent der Airbnb-Vermieter Umsätze von mehr  17.500 Euro pro Jahr.

Wer im großen Stil vermietet, muss auch an die Gewerbesteuer denken! Ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist immer im Einzelfall zu bestimmen. Kommen neben der reinen Vermietung noch weitere Leistungen hinzu, zum Beispiel ein Frühstücks-Service oder die tägliche Zimmerreinigung, kann eine solche gewerbliche Tätigkeit angenommen werden. Neben den steuerlichen Aspekten sollte geprüft werden, ob die Untervermietung im Mietvertrag erlaubt ist bzw. ob die Gemeinde dies als Zweckentfremdung einordnet. 

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