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Leerstand kann Grundsteuererlass rechtfertigen

Bund der Steuerzahler Hessen e. V. / Steuertipps 02.03.2018

Rasches Handeln gefragt – Antragsfrist: 3. April 2018

Trotz guter Konjunktur plagen sich manche Eigentümer von Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen mit dem Leerstand ihrer Immobilien. Trotz erheblicher Bemühungen können diese manchmal nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen aus, so kann dies auf Antrag der betroffenen Vermieter zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Im Einzelfall können dies einige hundert Euro sein. Allerdings muss der Antrag für das Jahr 2017 bis spätestens am 3. April 2018 bei der Stadt oder Gemeinde eingegangen sein. Darauf weist der BdSt Hessen hin.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu verantworten hat. Betrug diese im Jahr 2017 mehr als 50 Prozent, so werden 25 Prozent der gezahlten Grundsteuer erlassen. Fiel der Ertrag komplett aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen. Der Hauseigentümer muss allerdings nachweisen, dass er keine Schuld am Mietausfall hat. Dies kann er durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen, wie zum Beispiel indem er Vermietungsanzeigen schaltet. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, empfiehlt der BdSt Hessen Hauseigentümern, ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig zu dokumentieren.

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