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Kaffeesteuer

Steuerlexikon / Familie / Freiberufler / Unternehmen / Ruheständler / Arbeitnehmer 23.08.2022

Bereits im 17. Jahrhundert wurde ein Einfuhrzoll auf Kaffee erhoben. 1948 wurde die Kaffeesteuer aus fiskalischen Erwägungen eingeführt und löste den Kaffeezoll ab.

Steuereigenschaften

Steuergegenstand Kaffee
Bemessungsgrundlage Kaffeemenge
Steuersatz 2,19 Euro/kg (Röstkaffee) bzw. 4,78 Euro/kg (löslicher Kaffee)
Aufkommen 1,06 Mrd. Euro (2021)
Anteil am Steueraufkommen 0,13 Prozent (2021)
Ertragshoheit Bund

 

Beurteilung

  • wegen geringen Aufkommens fiskalisch unbedeutend
  • verstößt gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip
  • nicht als Luxussteuer zu rechtfertigen, weil Kaffee heute – anders als früher – kein Luxusgetränk mehr ist
  • Widerspruch, Kaffee einerseits in den Katalog der umsatzsteuerrechtlich ermäßigten Güter aufzunehmen, ihn andererseits aber mit einer speziellen Verbrauchsteuer zu belegen
  • Ausweichreaktionen der Verbraucher im Rahmen eines „Cross-Border-Shoppings“, da Kaffee in den meisten europäischen Staaten nicht mit einer speziellen Kaffeesteuer belastet wird (nur noch Belgien, Dänemark, Lettland und Rumänien erheben eine Kaffeesteuer bzw. -abgabe) und dort günstiger als in Deutschland ist

 

Empfehlung

  • Abschaffung der Kaffeesteuer

 

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