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Grundsteuererlass bei Leerstand

Publikation / Immobilienbesitzer 21.02.2019

Wenn Sie als Vermieter keine Schuld am Leerstand einer Immobilie haben, können Mietausfälle bei der Grundsteuer berücksichtigt werden.

Dabei kommt es auch darauf an, wie hoch die Ertragsminderung war: Einen Steuererlass gibt es erst, wenn die Einbußen erheblich waren. Dafür ist dann auch die Ersparnis groß: Bei 50 Prozent Ertragsminderung werden 25 Prozent Grundsteuer erlassen, bei einem Totalausfall sogar 50 Prozent.

Für das Jahr 2018 können Hauseigentümer den Antrag auf verminderte Grundsteuer noch bis zum 1. April 2019 einreichen. Beachten Sie, dass die Anforderungen recht hoch sind: Der Vermieter muss nachweisen, dass ausreichend Bemühungen angestrengt wurden, die betroffenen Wohnungen zu vermieten. Eine gute Dokumentation ist dabei hilfreich.

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