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Freibeträge bei der Erbschaftsteuer müssen steigen!

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Presseinformation 14.12.2022, Jan Vermöhlen

BdSt appelliert an Ministerpräsident Stephan Weil

Endlich soll der Weg für höhere Freibeträge bei der Erbschaftsteuer freigemacht werden! Damit das Vorhaben der Ampel-Regierung eine Mehrheit im Bundesrat findet, fordert der Bund der Steuerzahler Ministerpräsident Stephan Weil dazu auf, an diesem Freitag für eine Inflationsanpassung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge zu stimmen. Anschließend könne, so hieß es aus Koalitionskreisen in Berlin, mit den Ländern gemeinsam beraten und das Vorhaben im Bundestag gesetzgeberisch umgesetzt werden. „Jetzt müssen Nägel mit Köpfen gemacht werden! Der Handlungsbedarf ist enorm – schließlich hat sich bei den Freibeträgen seit 2009 nichts mehr getan“, betont BdSt-Vorstandsmitglied Ralf Thesing. „Umso dringlicher ist nun ein Inflationsausgleich, damit die Besteuerung von Erbschaften an die Lebenswirklichkeit angepasst wird.“ Dies gelte erst recht in diesen Zeiten, so Thesing.

Der Bundestag hatte am vergangenen Freitag das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Danach könnte eine Übertragung von Immobilienvermögen durch Erbschaften und Schenkungen unter bestimmten Umständen teurer werden, weil Bewertungsverfahren geändert werden. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Bislang nicht vorgesehen war die Anhebung der Freibeträge bei Schenkung oder Vererbung. Nach unterschiedlichen Auffassungen in der Bundesregierung zur Anhebung der Freibeträge liegt nun endlich eine gemeinsame Position der Fraktionsvorsitzenden von SPD, Grünen und FDP auf dem Tisch. Weil das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer den Bundesländern zufließt, liegt die Initiative für die Anpassung der Freibeträge jedoch bei den Bundesländern.

Derzeit hat im Erbschafts- oder Schenkungsfall jeder Ehegatte einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Jedes Kind hat einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, Enkel von 200.000 Euro, Eltern und Großeltern von 100.000 Euro und Geschwister, Nichten und Neffen sowie Nichtverwandte sogar nur von 20.000 Euro.

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