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Die Dienstaufsichtsbeschwerde

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 05.06.2022, Andrea Defeld

Das können Sie bei persönlichem Fehlverhalten eines Amtsträgers tun.

Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann man das persönliche Verhalten eines Beamten, einer Angestellten im öffentlichen Dienst oder eines Richters rügen. Sie haben Anspruch darauf, dass Vorgesetzte prüfen, ob das Verhalten des Amtsträgers oder der Amtsträgerin dienstrechtlich zu beanstanden ist oder nicht.

Worüber kann ich mich beschweren?
Die Dienstaufsichtsbeschwerde rügt das persönliche Fehlverhalten oder das unangemessene Auftreten eines Amtsträgers. Beispiele sind etwa unsachliche Wortwahl, Voreingenommenheit oder sonstiges ungebührliches Verhalten. Amtsträger sind grundsätzlich alle nach Bundes- oder Landesrecht mit bestimmten hoheitlichen Aufgaben und Funktionen betraute Personen. Dies sind z. B. Beamte, Richter und sonstige Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen haben. Der Begriff umfasst beispielsweise auch Polizisten, Feuerwehrbeamte, Lehrer sowie sonstige Verwaltungsbeamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Da einige Personengruppen keinen Dienstvorgesetzten haben, kommt eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht in Betracht bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Landrätinnen und Landräten sowie Ministerinnen und Ministern.

Eine Beschwerde einreichen
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich jeder erheben. Sie ist bei kleineren Beschwerden an den Disziplinarvorgesetzten des Amtsträgers, bei größeren gleich an die Dienstaufsichtsbehörde zu richten. Es gibt keine Form- und Fristerfordernisse. Empfehlenswert ist aber, die Dienstaufsichtsbeschwerde zeitnah zum Vorfall bei der Behörde einzureichen – möglichst schriftlich und begründet. Wichtig ist, dass der Sachverhalt rechtlich einwandfrei und nachvollziehbar dargestellt wird. Wüste Beschimpfungen und Widersprüche sollten vermieden werden. Man sollte alle notwendigen Beweismittel nennen und evtl. auch einen persönlichen Termin beim entsprechenden Behördenleiter vereinbaren. In eine Dienstaufsichtsbeschwerde gehören folgende Angaben:

  • Wer ist der Absender der Dienstaufsichtsbeschwerde?
  • An wen ist die Dienstaufsichtsbeschwerde gerichtet?
  • Wer sind die Beteiligten der Beschwerde?
  • Was genau ist passiert?
  • Wann und wo hat der Grund für die Dienstaufsichtsbeschwerde stattgefunden?
  • Berufung auf Artikel 17 des Grundgesetzes
  • Bitte um Stellungnahme
  • Ort, Datum und Unterschrift

Welche Konsequenzen?
Eine Frist zur Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde ist der Behörde nicht vorgegeben. Die Bearbeitungsdauer hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Antwort, wie in der Sache entschieden worden ist, allerdings ohne nähere Begründung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung ist hiermit nicht verbunden. Ob ein Disziplinarverfahren oder arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, liegt im Ermessen des zuständigen Behördenleiters. Der Dienstvorgesetzte der Behörde wird die Beschwerde sachlich prüfen und – soweit sich die Vorwürfe bestätigen – sanktionierend eingreifen oder das angegriffene Verhalten unterbinden. Meist ist es so, dass Dienstaufsichtsbeschwerden ohne ein sachliches Ergebnis enden. Bei Beamten kann eine begründete Dienstaufsichtsbeschwerde ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen. In Fällen schwerer Verfehlungen kann es sein, dass z. B. Polizisten in eine andere Abteilung versetzt oder Lehrerinnen Funktionen (Vertrauenslehrerin, Klassenleitung) entzogen werden. Bei Beschwerden gegen Verhalten von Mitarbeitern kann im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ein Wechsel zu einem anderen Sachbearbeiter möglich sein.
Ist die Beschwerde aus Sicht von Dienstvorgesetzten unbegründet, kommt eine ablehnende Antwort. Gegen diese ist auch wieder eine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich, hier wird aber nur noch das Verhalten des Vorgesetzten geprüft. Gerichtliche Schritte sind grundsätzlich nicht möglich. 

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