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Artikeldienst 9/2020

Presseinformation 07.09.2020

Start ins Ausbildungsjahr

Darauf sollten Azubis und Eltern achten!

Mit dem Ausbildungsstart im August und September kommt auf junge Menschen viel Neues zu – dazu gehört u. a. auch die erste Lohnabrechnung. Worauf Azubis und Eltern achten sollten, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Eine Frage, die sich Auszubildende häufig stellen: Muss ich jetzt Steuern zahlen? Die Antwort: grundsätzlich ja, denn auch eine Ausbildungsvergütung unterliegt der Steuerpflicht. Damit der Ausbildungsbetrieb den Lohnsteuerabzug von Anfang an korrekt vornehmen kann, benötigt er bestimmte Informationen vom Azubi. Dazu gehören die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID), das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit. Die Steuer-ID haben alle Bürger vor einigen Jahren per Post erhalten. Wer seine Steuer-ID nicht mehr zur Hand hat, sollte sich direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden und die erneute Mitteilung der ID-Nummer beantragen.

In der Regel erhalten Lehrlinge die Steuerklasse I, weil sie meist unverheiratet und kinderlos sind. Der Arbeitgeber berechnet auf dieser Basis die Lohnsteuer und zieht sie direkt von der Ausbildungsvergütung ab. Oft liegt das Lehrlingsgehalt aber unter dem steuerfreien Grundfreibetrag, der aktuell 9.408 Euro im Jahr beträgt. Bei kleinen Ausbildungsvergütungen wird deshalb keine Lohnsteuer einbehalten. Wer bereits etwas mehr Lehrgeld bekommt und daher Steuern einbehalten werden, sollte überlegen, im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Damit können sich Azubis eventuell zu viel gezahlte Steuern erstatten lassen, denn es lassen sich einige Ausgaben absetzen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für typische Berufsbekleidung, Fachliteratur oder die Bewerbung um den Ausbildungsplatz. Entsprechende Quittungen sollten aufbewahrt werden, rät der Bund der Steuerzahler. Auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle und zur Berufsschule können bei der Steuer geltend gemacht werden.

Hier können die Eltern Steuern sparen!

Viele Lehrlinge erhalten zusätzlich zur Ausbildungsvergütung finanzielle Unterstützung von ihren Eltern oder dürfen bei diesen weiter wohnen. Das honoriert auch der Fiskus, so der Bund der Steuerzahler. Eltern von Auszubildenden können daher weiter das Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge erhalten, wenn das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist. Zudem sind bestimmte Beträge, wie Kosten für die Krankenversicherung des Kindes oder die auswärtige Unterbringung, bei der Steuer absetzbar.

Weitere Tipps und Hinweise, wie Auszubildende und ihre Eltern Steuern sparen können, erhalten Interessierte im BdSt-Info-Service Nr. 16, der telefonisch unter 089 126008-98 beim Bund der Steuerzahler bestellt werden kann

 

Download der PDF-Version: Hier klicken

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