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Antrag auf Grundsteuererlass bis 31. März stellen

Presseinformation / Steuertipps 02.03.2017

Hauseigentümer sollten bei Leerstand Steuererstattung beantragen

Hauseigentümer aufgepasst: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2016 muss bis spätestens zum 31. März 2017 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Betroffene Immobilienbesitzer sollten die Frist nicht verstreichen lassen!

Voraussetzung für den Steuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25-prozentiger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag (die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres) um mehr als 50 Prozent gemindert wird. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen. Der Hauseigentümer muss mit dem Antrag zugleich nachweisen, dass er die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann er zum Beispiel durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie die Schaltung von Vermietungsanzeigen darlegen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.

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