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Achtung bei Dienstwagen für Minijobber-Ehegatten!

Bund der Steuerzahler Thüringen e. V. / Presseinformation 01.04.2019

Finanzamt erkennt uneingeschränkte Nutzung nicht an

Bei Dienstwagen für Ehepartner schaut das Finanzamt in der Regel genauer hin. Ist das Familienmitglied dann nur als Minijobber beschäftigt, wird es steuerlich eng, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. Der Bund der Steuerzahler erklärt die Details. 

Selbstständige, die Ehepartner oder Kinder im Unternehmen beschäftigen, sollten darauf achten, dass die Angehörigen nicht großzügiger behandelt werden als andere Personen. Denn fehlt die sog. Fremdüblichkeit, erkennt das Finanzamt das Arbeitsverhältnis unter Umständen nicht an, so der Bund der Steuerzahler. Die Ausgaben für das Arbeitsverhältnis können dann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Im konkreten Fall beschäftigte der Ehemann seine Frau als Büro- und Kurierkraft in seiner Firma. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug neun Stunden, wobei sechs Stunden auf Kurierfahrten entfielen. Sie erhielt einem Monatslohn in Höhe von 400 Euro inklusive eines Dienstwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung. Der private Nutzungsvorteil wurde nach der sog. 1%-Methode abgerechnet und entsprechend beim Monatslohn der Ehefrau berücksichtigt. Den gesamten Arbeitslohn machte der Ehemann als Betriebsausgabe bei seinem Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun bestätigte. Der Kläger würde einem familienfremden Minijobber den Pkw nicht uneingeschränkt überlassen, da die Kosten dafür nicht kalkulierbar sind. Denn bei einer lediglich geringfügigen Tätigkeit steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne, begründete das Gericht. Darauf, dass die Ehefrau für die Erledigung ihrer Aufgaben auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war, kommt es nicht an (Az.: X R 44-45/17).

Zusammenfassend lässt sich sagen: Je geringer der Arbeitslohn des Arbeitnehmers, desto eher wird eine uneingeschränkte private Pkw-Überlassung vom Finanzamt nicht anerkannt. Wer seinem im Unternehmen beschäftigen Ehepartner dennoch einen Dienstwagen zur Verfügung stellen möchte, sollte auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Pkw-Überlassung achten. Eventuell sollten Nutzungsbeschränkungen für den Dienstwagen auferlegt oder eine Kostenbeteiligung vereinbart werden, rät der Bund der Steuerzahler.

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