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Familienförderung

Familien steuerlich fördern – und nicht splitten

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Reiner Holznagel
Präsident des BdSt

Reiner Holznagel

„Wohlklingende Begriffe wie Familiensplitting, Kindersplitting oder Familienbudget helfen den Familien kein Stück weiter, wenn die Parteien nicht klar sagen, was sich dahinter verbirgt. Die Familie muss im Mittelpunkt stehen – nicht eine komplexe Rechenformel. Wir schauen genau hin!“

Die Familie ist vielen Politikern ein wichtiges Anliegen, wie sie stets in Sonntagsreden beteuern. Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler darf es aber nicht nur bei guten Absichten bleiben. Um den finanziellen Spielraum von Familien zu stärken, sollte vielmehr auch das Steuerrecht in den Blick genommen werden. Häufig geht es in der steuerpolitischen Debatte allerdings nur um die Abschaffung des Ehegattensplittings oder die Wahl der Lohnsteuerklassen bei Ehepaaren. Hier sieht der Verband keinen Handlungsbedarf! Denn das Ehegattensplitting besteht seit mehr als 60 Jahren für alle Ehepaare in Deutschland. Es stellt sicher, dass Ehepaare mit dem gleichen zu versteuerndem Einkommen auch gleichbehandelt werden – und zwar unabhängig davon, ob ein oder beide Partner berufstätig sind, ein Partner sich stärker um Kinder oder zu pflegende Angehörige kümmert oder das Paar bereits in Rente ist. Ein bewährtes System in allen Lebenslagen, an dem ohne einen guten Alternativplan nicht gerüttelt werden sollte.

Familien stärken! Auch im Steuerrecht!

Dafür setzt sich der Bund der Steuerzahler an anderen Stellen für eine stärkere Förderung von Familien und Kindern ein! Denn das Steuerrecht unterstützt Eltern nicht nur durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, auch Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Betreuung, Ausbildung und Erziehung von Kindern oder mit der Pflege von Angehörigen stehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Hier gibt es allerdings noch reichlich Luft nach oben, denn einige Abzugsbeträge sind seit Jahren nicht angepasst worden. Unser Forderungskatalog für Familien:

Familienpolitische Forderungen des BdSt

Freibetrag anheben

Der Kinderfreibetrag sollte stufenweise auf die Höhe des Grundfreibetrags angehoben werden. Gleichzeitig sollte das Kindergeld entsprechend angepasst werden.

Entlastungsbeträge anheben

Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag sollte regelmäßig angehoben werden. Zudem müsste der Entlastungsbetrag für auswärtige Unterbringung ebenfalls angehoben werden, denn der Entlastungsbetrag für auswärtige Unterbringung ist zu gering. Außerdem sollte der Betrag auch für minderjährige Kinder in Berufsausbildung gelten, die auswärts untergebracht sind: Viele Lehrlinge sind noch nicht volljährig, wenn sie aufgrund der Ausbildung umziehen. Durch das 12-jährige Schulsystem fangen zudem einige Studenten mit 17 bereits an zu studieren und ziehen bei den Eltern aus.

Zweitausbildungskosten steuerlich anerkennen

Kosten für eine Lehre oder ein Studium können bei der Steuer abgesetzt werden. Handelt es sich um ein sog. Erststudium, werden diese aber nur als Sonderausgaben (max. 6000 Euro) anerkannt. Der BdSt setzt sich für Nachbesserungen ein!

BdSt-INFO Service Nr. 4 Studium & Steuern

Kinderbetreuung besser absetzen

Aktuell können Eltern für die Betreuung ihrer Kinder 2/3 der Kosten, maximal 4.000 Euro im Jahr, als Sonderausgaben absetzen. Diese Regel ist seit dem Jahr 2006 nicht mehr aktualisiert worden. Wir fordern, Kinderbetreuungskosten steuerlich besser zu berücksichtigen. Insbesondere die aufwändige 2/3-Berechnung sollte entfallen.

Mehr Aufklärung für Steuereinsteiger

Mit dem Start ins Arbeitsleben kommt auf Auszubildende viel Neues zu – dazu gehört die erste Lohnabrechnung und möglicherweise die erste Steuererklärung, denn grundsätzlich zahlen auch Auszubildende Lohnsteuer. Deshalb sollten junge Steuerzahler deutlicher darauf hingewiesen werden, dass auch sie Steuern zurück erhalten können, wenn sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Familienpolitische Forderungen des BdSt

Kinder
Eltern
Ausbildung
Betreuung
Azubis

Freibetrag anheben

Der Kinderfreibetrag sollte stufenweise auf die Höhe des Grundfreibetrags angehoben werden. Gleichzeitig sollte das Kindergeld entsprechend angepasst werden.

Entlastungsbeträge anheben

Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag sollte regelmäßig angehoben werden. Zudem müsste der Entlastungsbetrag für auswärtige Unterbringung ebenfalls angehoben werden, denn der Entlastungsbetrag für auswärtige Unterbringung ist zu gering. Außerdem sollte der Betrag auch für minderjährige Kinder in Berufsausbildung gelten, die auswärts untergebracht sind: Viele Lehrlinge sind noch nicht volljährig, wenn sie aufgrund der Ausbildung umziehen. Durch das 12-jährige Schulsystem fangen zudem einige Studenten mit 17 bereits an zu studieren und ziehen bei den Eltern aus.

Zweitausbildungskosten steuerlich anerkennen

Kosten für eine Lehre oder ein Studium können bei der Steuer abgesetzt werden. Handelt es sich um ein sog. Erststudium, werden diese aber nur als Sonderausgaben (max. 6000 Euro) anerkannt. Der BdSt setzt sich für Nachbesserungen ein!

BdSt-INFO Service Nr. 4 Studium & Steuern

Kinderbetreuung besser absetzen

Aktuell können Eltern für die Betreuung ihrer Kinder 2/3 der Kosten, maximal 4.000 Euro im Jahr, als Sonderausgaben absetzen. Diese Regel ist seit dem Jahr 2006 nicht mehr aktualisiert worden. Wir fordern, Kinderbetreuungskosten steuerlich besser zu berücksichtigen. Insbesondere die aufwändige 2/3-Berechnung sollte entfallen.

Mehr Aufklärung für Steuereinsteiger

Mit dem Start ins Arbeitsleben kommt auf Auszubildende viel Neues zu – dazu gehört die erste Lohnabrechnung und möglicherweise die erste Steuererklärung, denn grundsätzlich zahlen auch Auszubildende Lohnsteuer. Deshalb sollten junge Steuerzahler deutlicher darauf hingewiesen werden, dass auch sie Steuern zurück erhalten können, wenn sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Splitting für Ehen und eingetragene Partnerschaften

Was bedeutet das steuertechnisch?

Beim Splitting wird das Gesamteinkommen des Paares halbiert und dann besteuert. Die Gesamtsteuerlast des Paares ist somit das Doppelte der Steuerlast, die sich für das halbe Gesamteinkommen ergeben würde. Hintergrund ist, dass die Ehe bzw. Partnerschaft juristisch als gleichberechtigte Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft angesehen wird, in der beide Partner gemeinsam zum Haushaltseinkommen beitragen. Beide Partner sollen frei von steuerlichen Überlegungen entscheiden können, wie sie Erwerbs- und Hausarbeit untereinander aufteilen. Damit verhindert das Splitting eine „Strafsteuer“ für ungleiche Partnereinkommen.